
Satzung des TV Niebelsbach 1903 e.V.
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| § 1 | Name | |
| 1.) | Der 1903 in Niebelsbach gegründete
Verein führt den Namen Turnverein Niebelsbach 1903 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Keltern, Ortsteil Niebelsbach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim unter Nr. 493 eingetragen. |
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| § 2 | Zweck | |
| 1.) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | |
| 2.) | Der Verein dient der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck betreibt er den: Breiten-, Freizeit- und Wettkampfsport und eine zeitgemäße Betreuung der Jugend. | |
| 3.) | Die Sängerabteilung dient der Pflege des Liedes. | |
| 4.) | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
| 5.) | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. | |
| 6.) | Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. | |
| § 3 | Geschäftsjahr | |
| 1.) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| § 4 | Verbände | |
| 1.) | Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. | |
| § 5 | Mitgliedschaft | |
| 1.) | Mitglied des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder, wird im Hauptausschuß beschlossen. | |
| 2.) | Ordentliches Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. | |
| 3.) | Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. | |
| 4.) | Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluß des Hauptausschusses. Die Anmeldung soll möglichst schriftlich erfolgen, mündliche Anmeldung genügt jedoch ebenfalls. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. | |
| 5.) | Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. | |
| 6.) | Ehrungen und Ernennungen obliegen dem Hauptausschuß. | |
| 7.) | Die Mitgliedschaft erlischt: | |
| 7.1 durch freiwilligen Austritt,
der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des
Kalenderjahres erfolgen kann. 7.2 durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann nur durch den Hauptausschuß beschlossen werden: a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist. b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört. c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äusserungen oder Handlungen herabsetzt. |
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| 8.) | Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. | |
| Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend | ||
| § 6 | Mitgliedsbeiträge | |
| 1.) | Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. | |
| 2.) | Die Erhebung von Zusatzbeiträgen, für Zusatzleistungen die nicht mit dem eigentlichen Vereinszweck zusammenhängen, kann vom Hauptausschuß beschlossen werden. | |
| 3.) | Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag von der Bezahlung ganz oder teilweise befreit werden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Hauptausschuß. | |
| 4.) | Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. | |
| 5.) | Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im II. Quartal im voraus an den Verein zu bezahlen. | |
| § 7 | Organe | |
| 1.) | Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliedsversammlung (Hauptversammlung) 2) Der Hauptausschuß 3) Der Vorstand |
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| § 8 | Die Mitgliedsversammlung | |
| 1.) | Jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten Keltern. | |
| 2.) | Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese
muß folgende Punkte enthalten: a) Erstattung des Geschäfts- und des Kassenberichts durch den Vorstand und den Kassier b) Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Kassiers c) Beschlußfassung über Anträge d) Entlastung des Vorstandes e) Neuwahlen / Wiederwahlen |
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| 3.) | Anträge zur Tagesordnung
müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung
beim Vorstand eingegangen sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die
mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden welche
nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Der Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. |
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| 4.) | Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. | |
| 5.) | Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen ist. | |
| 6.) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn dies der Hauptausschuß oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt. | |
| § 9 | Der Hauptausschuß | |
| 1.) | Der von der Mitgliederversammlung,
in der Regel auf zwei Jahre zu wählende Hauptausschuß,
besteht aus: 1. dem Vorstand 2. dem Kassier 3. dem Schriftführer 4. dem Sängervorstand 5. dem Oberturnwart 6. der Wirtschaftsleitung 7. dem Jugendleiter |
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| 2.) | Dem Hauptausschuß obliegt:
1. die allgemeine Zielsetzung der Arbeit des Vereins 2. die Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit diese Befugnis nicht auf den Vorstand und die Abteilungen übertragen ist. 3. die Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes der Abteilungen 4. die Verteilung der Vereinseinnahmen an die Abteilungen 5. die Aufnahme oder Bildung neuer Abteilungen 6. die Anordnung von unvermuteten Kassenprüfungen und der Kassenprüfung vor der Mitgliedsversammlung, |
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| 3.) | Der Hauptausschuß wird in regelmäßigen Abständen vom Vorstand einberufen. | |
| 4.) | Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | |
| 5.) | Für die Niederschrift gilt § 8 Abs. 5 | |
| 6.) | Scheidet während der Wahlperiode
ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Ausschußmitglied
aus, so wird es durch Zuwahl vom Hauptausschuß ersetzt. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Posten eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Wahlperiode, jedoch längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt bleiben, wenn noch die Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 10 im Amt ist. Über diesen Vorschlag hat der Hauptausschuß abzustimmen. Bei weniger als 3 Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. |
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| 7.) | Durch den Beschluß des Hauptausschusses können zur Unterstützung weitere Beisitzer hinzugezogen werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Hauptausschusses notwendig ist. Bei Sitzungsteilnahme sind diese stimmberechtigt | |
| 8.) | Mitglieder des Hauptausschußes können Frauen und Männer sein. | |
| § 10 | Der Vorstand | |
| 1.) | Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Personen. Die Vorstandsmitglieder haben alle die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind befugt, die Aufgabenteilung selbst vorzunehmen. | |
| 2.) | Dem Vorstand obliegt die Führung, Repräsentation und die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschußsitzungen. | |
| 3.) | Eilentscheidungen können von je zwei Mitgliedern des Vorstandes getroffen werden. | |
| 4.) | Je Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften ,die den Verein mit einem Betrag von über 5.000,- DM verpflichten ,ist die Zustimmung des Hauptausschußes erforderlich |
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| 5.) | Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. | |
| § 11 | Abteilungen | |
| 1.) | Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. | |
| 2.) | Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung | |
Die Satzung wurde für die
Druckausgabe optimiert
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